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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 16 Dienstlicher Wohnsitz
vom 13. Oktober 2021, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 810)
§ 16 Dienstlicher Wohnsitz
(1) Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist,
2. den Ort, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt.
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Red 20240725