Besoldungsrecht: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

 

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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

vom 13. Oktober 2021, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 810)

 

§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.


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Red 20240725

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