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Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V): § 97 Fortgeltung von Vorschriften
§ 97 Fortgeltung von Vorschriften
(1) § 1 des Gesetzes zur Überleitung in den Besoldungsordnungen sowie sonstige Übergangsregelungen vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376, 381) gilt fort.
(2) Ermächtigt dieses Gesetz zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so gelten bis zu deren Inkrafttreten die jeweiligen bisher geltenden Vorschriften mit den sich unmittelbar aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen weiter.
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