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Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V): § 74 Andere Zulagen, Vergütungen und sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 4
Andere Zulagen, Vergütungen und sonstige Zuschläge
§ 74 Andere Zulagen, Vergütungen und sonstige Zuschläge
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen, Vergütungen und sonstigen Zuschläge dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
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