Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V): § 68 Zuschlag zur Gewinnung von Fachärztinnen und Fachärzten

 

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Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V): § 68 Zuschlag zur Gewinnung von Fachärztinnen und Fachärzten

 

 

§ 68 Zuschlag zur Gewinnung von Fachärztinnen und Fachärzten

In den Fällen der Gewinnung von approbierten Ärztinnen oder Ärzten mit erfolgreich abgeschlossener Facharztausbildung kann zur anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens der maßgebliche Höchstsatz nach § 67 Absatz 3 Satz 1 um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.


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