Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V): § 83 Vermögenswirksame Leistungen

 

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Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V): § 83 Vermögenswirksame Leistungen

 

 

§ 83 Vermögenswirksame Leistungen

(1) Berechtigte nach § 1 erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen der oder dem Berechtigten Dienstbezüge oder Anwärterbezüge zustehen und sie oder er diese Bezüge auch erhält.

(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die oder der Berechtigte die nach § 84 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. Die vermögenswirksame Leistung wird im Kalendermonat nur einmal gewährt.

(4) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro monatlich. Anwärterinnen und Anwärter, deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 einen Betrag von 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten 13,29 Euro monatlich. Bei Teilzeit ist § 6, bei begrenzter Dienstfähigkeit § 7 Satz 1 anzuwenden.

(5) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.

(6) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 84 Absatz 1 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.


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