Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V): § 45 Strukturzulage

 

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Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V): § 45 Strukturzulage

 

 

§ 45 Strukturzulage

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 12 erhalten Beamtinnen und Beamte in der

1. Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt,

2. Laufbahngruppe 2
a) in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 mit dem ersten Einstiegsamt in den Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 sowie mit dem ersten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 12 als Amtsanwältin oder Amtsanwalt,

b) in der Besoldungsgruppe A 13 im zweiten Einstiegsamt, abweichend davon in der Fachrichtung des Bildungsdienstes nur Beamtinnen und Beamte als Studienrätin oder Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen.


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