Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V): § 59 Zulage für die zeitlich befristete Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes im krankheitsbedingten Vertretungsfall

 

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Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V): § 59 Zulage für die zeitlich befristete Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes im krankheitsbedingten Vertretungsfall

 

 

§ 59 Zulage für die zeitlich befristete Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes im krankheitsbedingten Vertretungsfall

(1) Werden Berechtigten nach § 1 zeitlich befristet die Aufgaben eines höherwertigen Amtes im Vertretungsfall übertragen, weil die Inhaberin oder der Inhaber des Dienstpostens, dem diese Aufgaben zugeordnet sind, dauerhaft erkrankt ist, und haben sie diese Aufgaben mindestens sechs Monate ununterbrochen ausgeübt, erhalten sie ab dem siebten Monat für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben, längstens für zwei Jahre, eine Stellenzulage. Der zeitlich befristeten Übertragung der Aufgaben nach Satz 1 steht die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die geschäftsplanmäßige Vertreterin oder den geschäftsplanmäßigen Vertreter gleich.

(2) Die Stellenzulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch für einen Unterschied von zwei Besoldungsgruppen. Auf die Stellenzulage sind die Strukturzulage, Amtszulagen und Stellenzulagen nach diesem Gesetz anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünden. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Berechtigten nach § 1 die im Vergleich zu dem verliehenen Amt höherwertigen Tätigkeiten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers im Vertretungsfall übertragen werden, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt ist. Eine im Vergleich zu dem verliehenen Amt höherwertige Tätigkeit liegt vor, wenn diese Tätigkeit nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß § 22 einem höherwertigen Amt zuzuordnen wäre. Bei der Anwendung von Absatz 2 ist von diesem fiktiven höherwertigen Amt einschließlich einer damit verbundenen Strukturzulage, Amtszulage und Stellenzulage auszugehen.


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