Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V): § 95 Überleitung vorhandener Schulrätinnen und Schulräte

 

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Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V): § 95 Überleitung vorhandener Schulrätinnen und Schulräte

 

 

§ 95 Überleitung vorhandener Schulrätinnen und Schulräte

Die am 31. Mai 2021 vorhandenen Schulrätinnen und Schulräte in der Besoldungsgruppe A 14 werden zum 1. Juni 2021 in das Amt einer Schulamtsdirektorin oder eines Schulamtsdirektors als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter eines Staatlichen Schulamtes in der Besoldungsgruppe A 15 übergeleitet.


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