Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V): § 71 Zuschlag für eine Tätigkeit in der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: auch ein eBook zum Berufseinstieg in den öffentlichen Dienst ist enthalten. Der OnlineService bietet 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>zur Bestellung


 

>>>zur Übersicht des Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)

 


Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V): § 71 Zuschlag für eine Tätigkeit in der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern

 

 

§ 71 Zuschlag für eine Tätigkeit in der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern

Bei einer Verwendung von nach § 1 Berechtigten in der Dienststelle Berlin der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern können die maßgeblichen Höchstsätze nach § 67 Absatz 3 Satz 1 und § 67 Absatz 4 Satz 2 um bis zu weitere 10 Prozentpunkte erhöht werden. Satz 1 findet auch dann Anwendung, wenn der Höchstsatz nach § 67 Absatz 3 Satz 1 bereits aufgrund der §§ 68 bis 70 erhöht wurde.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - als seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Besoldungsrecht in Bund und Ländern. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


mehr zu: Mecklenburg-Vorpommern
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2024