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Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V): § 69 Zuschlag zur Gewinnung von Ingenieurinnen und Ingenieuren
§ 69 Zuschlag zur Gewinnung von Ingenieurinnen und Ingenieuren
In den Fällen der Gewinnung von nach § 1 Berechtigten mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiengang kann zur anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtungen des Technischen Dienstes oder des Feuerwehrtechnischen Dienstes der maßgebliche Höchstsatz nach § 67 Absatz 3 Satz 1 um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.
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