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Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V): § 28 Besondere Einstiegsämter
§ 28 Besondere Einstiegsämter
(1) Das Einstiegsamt in Laufbahnen, Laufbahnzweigen oder Verwendungen, bei denen
1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem Allgemeinen Dienst, Technischen Dienst oder Feuerwehrdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder das Ablegen einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
2. im Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 27 erfordern,
kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Einstiegsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.
(2) Das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.
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