Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG): § 63a Überführung vorhandener Beamtinnen und Beamter des Justizwachtmeisterdienstes, des mittleren Steuerverwaltungsdienstes,
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Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG): § 63a Überführung vorhandener Beamtinnen und Beamter des Justizwachtmeisterdienstes, des mittleren Steuerverwaltungsdienstes, des mittleren Polizeivollzugsdienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes bei den Justizvollzugsanstalten und bestimmter Lehrkräfte
§ 63a Überführung vorhandener Beamtinnen und Beamter des Justizwachtmeisterdienstes, des mittleren Steuerverwaltungsdienstes, des mittleren Polizeivollzugsdienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes bei den Justizvollzugsanstalten und bestimmter Lehrkräfte
(1) Die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes in der Besoldungsgruppe A 4 werden am 1. Januar 2019 in die Ämter ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 5, die Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes in der Besoldungsgruppe A 5 in die Ämter ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 6 und die Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes in der Besoldungsgruppe A 6 in die Ämter ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 7 überführt.
(2) Die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Beamtinnen und Beamten des mittleren Steuerverwaltungsdienstes in der Besoldungsgruppe A 6 werden am 1. Januar 2019 in die Ämter ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 7 überführt.
(3) Die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes und des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes bei den Justizvollzugsanstalten in der Besoldungsgruppe A 7 werden am 1. Januar 2019 in die Ämter ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 8 überführt.
(4) Die folgenden am 31. Dezember 2018 vorhandenen Lehrkräfte werden am 1. Januar 2019 in die Ämter ihrer jeweiligen Laufbahn wie folgt überführt:
- Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe in der Besoldungsgruppe A 12 in die Besoldungsgruppe A 13,
- Fachlehrerinnen und Fachlehrer
- im Unterricht an Förderschulen,
- im berufsbezogenen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen und
- im berufstheoretischen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen
- in der Besoldungsgruppe A 11 kw in die Besoldungsgruppe A 12 kw,
- Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung als Lehrer für die unteren Klassen in der Besoldungsgruppe A 11 kw in die Besoldungsgruppe A 12 kw,
- Fachlehrerinnen und Fachlehrer
- im Unterricht an Förderschulen oder im berufstheoretischen Unterricht an Schulen mit berufsbegleitenden Bildungsgängen und
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird,
- in der Besoldungsgruppe A 12 kw in die Besoldungsgruppe A 13 kw sowie
- Lehrerinnen und Lehrer
- als Lehrerinnen oder Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht und soweit sie
aa)
- Lehrerinnen oder Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) mit zusätzlichem Diplomabschluss als Diplomlehrer für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule,
bb)
- Diplomlehrerinnen oder Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10),
cc) entsprechende Fachlehrerinnen oder Fachlehrer mit Staatsexamen für ein Fach (Abschluss der Ausbildung vor 1970),
dd) Diplomsportlehrerinnen oder Diplomsportlehrer (Deutsche Hochschule für Körperkultur in Leipzig), die mit der grundständigen Ausbildung oder über eine postgraduale Zusatzausbildung auch die Ausbildung und Prüfung in Methodik des Schulsportunterrichts nachgewiesen haben,
ee) Lehrerinnen oder Lehrer, Fachlehrerinnen oder Fachlehrer sowie Diplomlehrerinnen oder Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen, für die Erweiterte Oberschule, mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe sowie gleichgestellte Lehrkräfte oder
ff) Diplomlehrerinnen oder Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer, deren Examen nach dem Wegfall eines nicht mehr relevanten Fachs, zum Beispiel Staatsbürgerkunde, nicht mehr als ausreichend zu betrachten sind,
sind und
mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung
in der Besoldungsgruppe A 12 kw in die Besoldungsgruppe A 13 kw.
(5) Die folgenden am 31. Juli 2017 vorhandenen Lehrkräfte werden mit Wirkung vom 1. August 2017 in die Ämter ihrer jeweiligen Laufbahn wie folgt überführt:
Lehrerinnen und Lehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen,
- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I und
- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I
- in der Besoldungsgruppe A 12 in die Besoldungsgruppe A 13,
Zweite Konrektorinnen und Zweite Konrektoren einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage in die Besoldungsgruppe A 14,
- Konrektorinnen und Konrektoren als die ständigen Vertreterinnen oder ständigen Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage in die Besoldungsgruppe A 14,
- Rektorinnen und Rektoren als Leiterinnen oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage in die Besoldungsgruppe A 14,
- Rektorinnen und Rektoren als Leiterinnen oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 14,
- Konrektorinnen und Konrektoren als die ständigen Vertreterinnen oder ständigen Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage in die Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage,
- Rektorinnen und Rektoren als Leiterinnen oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage in die Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage,
Rektorinnen und Rektoren als Leiterinnen oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 14 in die Besoldungsgruppe A 15,
- Rektorinnen und Rektoren an einer Gesamtschule oder an einer Oberschule als Leiterinnen oder Leiter des Primarstufenbereichs einer Gesamtschule oder einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe in der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 14,
- Rektorinnen und Rektoren an einer Gesamtschule oder an einer Oberschule als Leiterinnen oder Leiter des Primarstufenbereichs einer Gesamtschule oder einer Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage in die Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage sowie
Lehrerinnen und Lehrer als Lehrerinnen oder Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht und soweit sie
aa) Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) und entsprechende Fachlehrer mit Staatsexamen für zwei Fächer (Abschluss der Ausbildung vor 1970) oder
bb) Lehrer, Fachlehrer und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen, für die Erweiterte Oberschule, mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe und bei Verwendung in der Primarstufe oder Sekundarstufe I,
sind,
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung und
- mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung
in der Besoldungsgruppe A 12 kw in die Besoldungsgruppe A 13 kw.
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- Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG): § 67 Sonstige Übergangsvorschriften
- Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG): § 68 Künftig wegfallende Ämter
- Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG): § 69 Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung
- Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG): § 70 Weitergeltung von Rechtsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
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