Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG): § 34 Höhe der Leistungsbezüge

 

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Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG): § 34 Höhe der Leistungsbezüge

 

§ 34 Höhe der Leistungsbezüge

(1) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 nicht übersteigen. Hiervon ausgenommen sind die in Absatz 2 geregelten Sachverhalte.

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen,

- wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen,

- um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden,

- wenn die Professorin oder der Professor bereits an der bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist zur Gewinnung für eine Hochschule im Land Brandenburg oder zur Verhinderung der Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.


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Red 20240712 

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