Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG): § 23 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte in Sonderlaufbahnen

 

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Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG): § 23 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte in Sonderlaufbahnen

 

§ 23 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte in Sonderlaufbahnen

Die Eingangsämter in Sonderlaufbahnen, bei denen

- die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten

- Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und

- im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 22 erfordern,

- können einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.


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Red 20240712 

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