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Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG): § 23 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte in Sonderlaufbahnen
§ 23 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte in Sonderlaufbahnen
Die Eingangsämter in Sonderlaufbahnen, bei denen
- die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten
- Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
- im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 22 erfordern,
- können einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.
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Red 20240712