Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG): § 60 Höhe, Fälligkeit und Anlage der vermögenswirksamen Leistungen

 

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Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG): § 60 Höhe, Fälligkeit und Anlage der vermögenswirksamen Leistungen

 

§ 60 Höhe, Fälligkeit und Anlage der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Die vermögenswirksamen Leistungen betragen 6,65 Euro monatlich. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; dies gilt auch bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes.

(2) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.

(3) Die Berechtigten teilen der für die Festsetzung der Besoldung zuständigen Stelle schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut sowie das Konto an, auf das die Leistungen eingezahlt werden sollen.

(4) Die vermögenswirksamen Leistungen sind bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach Absatz 3 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.

(5) Die nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes erforderliche Zustimmung zum Wechsel der Anlage gilt als erteilt.


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Red 20240712 

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