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Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG): § 42 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
§ 42 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte mit ständigen Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung, Lehrerfortbildung und der Schulvisitation sowie Lehrertrainerinnen und Lehrertrainer, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Aufgaben heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten. Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der Funktion nicht schon bei der Einstufung des Amtes berücksichtigt ist.
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Red 20240712