Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG): § 48a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: auch ein eBook zum Berufseinstieg in den öffentlichen Dienst ist enthalten. Der OnlineService bietet 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>zur Bestellung


 

>>>zurück zur Inhaltsübersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Brandenburg

 


Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG): § 48a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

 

§ 48a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 110 Absatz 7 in Verbindung mit § 45 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes wird längstens bis zum 31. Dezember 2025 ein Zuschlag gewährt, soweit nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit eine Freistellungsphase vorliegt. Der Zuschlag beträgt 400 Euro monatlich und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze folgt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung während des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand ist auf den Zuschlag § 6 Absatz 1 anzuwenden.

(2) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in den Laufbahnen des Schuldienstes nach § 45 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes wird längstens bis zum 31. Dezember 2025 ein Zuschlag gewährt, soweit nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit eine Freistellungsphase vorliegt. Der Zuschlag beträgt 400 Euro monatlich und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, folgt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung während des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand ist auf den Zuschlag § 6 Absatz 1 anzuwenden.

(3) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in den Laufbahnen des Steuerverwaltungsdienstes in den Finanzämtern nach § 45 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes gelten die Regelungen des Absatzes 1 entsprechend.

(4) Berechtigt nach den Absätzen 1 bis 3 sind Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - als seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Besoldungsrecht in Bund und Ländern. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


Red 20240712 

mehr zu: Brandenburg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2024