Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG): § 36 Forschungs- und Lehrzulage

 

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Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG): § 36 Forschungs- und Lehrzulage

 

§ 36 Forschungs- und Lehrzulage

(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule oder einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat (Forschungs- und Lehrzulage). Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die entsprechende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen.

(2) In einem Kalenderjahr dürfen an eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer Forschungs- und Lehrzulagen - insgesamt höchstens bis zu 100 Prozent des Jahresgrundgehalts - bewilligt werden; bei Wechsel der Besoldungsgruppe in der Besoldungsordnung W während eines Kalenderjahres ist die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule des Landes ein besonderes Landesinteresse besteht, kann der in Satz 1 festgelegte Höchstbetrag überschritten werden.

(3) Die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage schließt die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen für die Einwerbung von Drittmitteln für Forschungs- oder Lehrvorhaben aus.


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Red 20240712 

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