Besoldungsrecht: Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) § 65 Überleitungsbestimmungen zu Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: auch ein eBook zum Berufseinstieg in den öffentlichen Dienst ist enthalten. Der OnlineService bietet 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>zur Bestellung


 

>>>zur Übersicht des Besoldungsgesetzes (ThürBesG) 

 


Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 65 Überleitungsbestimmungen zu Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

 

§ 65 Überleitungsbestimmungen zu Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

(1) Am 1. August 2021 werden die Beamten der nachfolgenden Ämter wie folgt übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen:

Überleitung

von

nach

Amtsbezeichnung/Besol-
dungsgruppe

Amtsbezeichnung/Besol-
dungsgruppe

Grundschullehrer/Besoldungsgruppe A 12

Grundschullehrer/Besoldungsgruppe A 13

Grundschullehrer/Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage

Rektor - einer Grundschule mit bis zu 180 Schülern - /Besoldungsgruppe A 14

Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - /Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage

Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - /Besoldungsgruppe A 14

Fachrektor - als Referent am Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien - /Besoldungsgruppe A 13

Fachrektor - als Referent am Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien - /Besoldungsgruppe A 14

Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - /Besoldungsgruppe A 13

Rektor - einer Grundschule mit bis zu 180 Schülern - /Besoldungsgruppe A 14

Hauptlehrer - als Leiter einer Primarstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gemeinschaftsschule - /Besoldungsgruppe A 13

Hauptlehrer - als Leiter einer Primarstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gemeinschaftsschule - /Besoldungsgruppe A 14

Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern - /Besoldungsgruppe A 13

Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern - /Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage

Rektor - einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - /Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage

Rektor - einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - /Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage

Seminarschulrat - als der ständige Vertreter des Leiters des Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung - /Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage

Seminarrektor - als der ständige Vertreter des Leiters des Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung - /Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage

Seminarschulrat - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen - /Besoldungsgruppe A 13

Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen - /Besoldungsgruppe A 14

Rektor - einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern - /Besoldungsgruppe A 14

Rektor - einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern - /Besoldungsgruppe A 15

Seminarrektor - als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung - /Besoldungsgruppe A 14

Seminardirektor - als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung - /Besoldungsgruppe A 15

Seminardirektor - als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für Lehrerausbildung - /Besoldungsgruppe A 15

Seminardirektor - als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung - /Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage

Lehrer - als Lehrer an einer Förderschule - /A 12 kw mit Amtszulage

Förderschullehrer/Besoldungsgruppe A 13

Lehrer - als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemein bildenden Schulen - /Besoldungsgruppe A 12 kw

Grundschullehrer/Besoldungsgruppe A 13

Lehrer - als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemein bildenden Schulen - /Besoldungsgruppe A 12 kw mit Amtszulage

Rektor - einer Grundschule mit bis zu 180 Schülern - /Besoldungsgruppe A 14

Lehrer - an allgemein bildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - /Besoldungsgruppe A 12 kw

Lehrer - an allgemein bildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - /Besoldungsgruppe A 13 kw

(2) Beamte des Amtes in der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung ,Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -‘ werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung ,Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -‘ übergeleitet.

(3) Beamte des Amtes in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage mit der Amtsbezeichnung ,Seminarrektor - als ständiger Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen oder an Regelschulen oder an Förderschulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung -‘ werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage mit der Amtsbezeichnung ,Seminarrektor - als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung -‘ übergeleitet.

(4) Beamte des Amtes in der Besoldungsgruppe A 15 mit der Amtsbezeichnung ,Seminardirektor - als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen oder an Regelschulen oder an Förderschulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung -‘ werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 15 mit der Amtsbezeichnung ,Seminardirektor - als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung -‘ übergeleitet.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - als seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Besoldungsrecht in Bund und Ländern. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


Red 20240730

mehr zu: Thüringen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2024