Besoldungsrecht: Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) § 61 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

 

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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 61 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

 

Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 61 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

(1) Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienstbehörden des Landes Befugnisse auf andere Stellen übertragen können, wird diese Befugnis durch Verwaltungsvorschrift ausgeübt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Festsetzung, Anordnung, Abrechnung und Auszahlung der Bezüge der Beamten und Richter im Landesdienst und der Mitglieder der Landesregierung sowie für die Rückforderung überzahlter Bezüge.


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