Besoldungsrecht: Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) § 47 Zulage für stellvertretende Behördenleiter

 

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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 47 Zulage für stellvertretende Behördenleiter

 

§ 47 Zulage für stellvertretende Behördenleiter

Beamte, die eine Abteilung in einer nachgeordneten Landesbehörde leiten, deren Leiter in der Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist, erhalten als Stellvertreter des Leiters für die Dauer der Verwendung eine Zulage in Höhe von 284,00 Euro.


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