Besoldungsrecht: Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) § 48 Andere Zulagen und Vergütungen

 

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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 48 Andere Zulagen und Vergütungen

 

§ 48 Andere Zulagen und Vergütungen

Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.


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Red 20240730

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