Besoldungsrecht: Schleswig-Holstein Landesbesoldungsgesetz (SHBesG): § 51 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäusern, Erziehungsanstalten und in Abschiebungshafteinrichtungen

 

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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): § 51 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäusern, Erziehungsanstalten und in Abschiebungshafteinrichtungen

 

§ 51 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäusern, Erziehungsanstalten und in Abschiebungshafteinrichtungen

(1) Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen Psychiatrischer Krankenhäuser und Entziehungsanstalten, in denen Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, und in Abschiebungshafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebungshafteinrichtungen nicht neben einer Zulage für Polizei und Steuerfahndung nach § 49 gewährt.


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