Besoldungsrecht: Schleswig-Holstein Landesbesoldungsgesetz (SHBesG): § 31 Besoldungsordnung W

 

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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): § 31 Besoldungsordnung W

 

Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 31 Besoldungsordnung W

Die Ämter der Professorinnen und Professoren sowie der Kanzlerinnen und Kanzler und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 2) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 5 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A oder B zugewiesen sind.


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Red 20240730

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