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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): § 41 Bemessung des Grundgehaltes
§ 41 Bemessung des Grundgehaltes
Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 28 Abs. 1, 3, 4, 5 und 9, § 29 sowie § 30 gelten entsprechend.
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Red 20240730