Besoldungsrecht: Schleswig-Holstein Landesbesoldungsgesetz (SHBesG): § 9a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: auch ein eBook zum Berufseinstieg in den öffentlichen Dienst ist enthalten. Der OnlineService bietet 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>zur Bestellung


 

>>>zur Übersicht des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) 

 


Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): § 9a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

 

§ 9a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

(1) Wenn die Deckung des Personalbedarfs es erfordert, kann bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 35 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes oder nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter ein Zuschlag gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags trifft die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Qualifikation, der fachlichen Leistung sowie der gesundheitlichen Eignung der Beamtinnen und Beamten.

(2) Der Zuschlag beträgt bei Beschäftigung mit der regelmäßigen Arbeitszeit 10 % des Grundgehalts. Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschlag bis zum 31. Dezember 2018 15 % des Grundgehalts.

(3) Bei einer Teilzeitbeschäftigung beträgt der Zuschlag 50 % des Unterschiedsbetrages der bei Beschäftigung mit der regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Dienstbezüge und der entsprechend der aufgrund der Teilzeitbeschäftigung reduzierten Arbeitszeit zustehenden Dienstbezüge. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, Kanzlerinnen und Kanzler sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie Überleitungs- und Ausgleichszulagen, die wegen Wegfalls solcher Dienstbezüge gewährt werden. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 7 Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt.

(4) Die Zuschläge sind nicht ruhegehaltfähig. Sie werden erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem ohne das Hinausschieben der Eintritt in den Ruhestand wegen des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze erfolgt wäre.

(5) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 108 Absatz 3 oder § 113 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Die Landesregierung legt dem Landtag zum Stand 31. Dezember 2024 einen Bericht zur Evaluierung der Umsetzung des Zuschlags bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand vor.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - als seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Besoldungsrecht in Bund und Ländern. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


Red 20240730

mehr zu: Schleswig-Holstein
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2024