Besoldungsrecht: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 69 Allgemeines und Verfahren

 

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 69 Allgemeines und Verfahren

 

§ 69 Allgemeines und Verfahren

(1) Leistungsstufen und Leistungsprämien können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.

(2) Leistungsstufen oder Leistungsprämien können nicht auf Grund eines Sachverhalts gewährt werden, der bereits der Gewährung einer anderen erfolgsorientierten Leistung des Dienstherrn zugrunde liegt. Eine Leistungsstufe kann nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang vor der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt und in den darauffolgenden zwölf Monaten gewährt werden.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder einer Leistungsprämie trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Gewährung einer Leistungsstufe oder einer Leistungsprämie sollen die Vorgesetzten gehört werden. Die Entscheidung ist den Beamten schriftlich mitzuteilen; dabei ist die besondere Leistung im Einzelnen darzustellen.


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Red 20240726 

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