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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 27 Bemessung des Grundgehalts
§ 27 Bemessung des Grundgehalts
(1) Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge erfolgt vorbehaltlich des Satzes 3 die Zuordnung zu der ersten mit einem Grundgehaltssatz ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe). Liegen berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Abs. 1 bis 3 vor, erfolgt entsprechend Absatz 2 Satz 2 die Zuordnung zu einer höheren Stufe als der Anfangsstufe. Die Laufzeit der Stufe nach den Sätzen 2 und 3 beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird. Wird bei einer Beförderung eine Stufe erreicht, für welche in der Besoldungsgruppe kein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist, wird das Grundgehalt der Anfangsstufe dieser Besoldungsgruppe gewährt. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt von Beamten aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.
(2) Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Dienstzeiten, in denen mindestens Leistungen erbracht wurden, die im Wesentlichen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen (anforderungsgerechte Leistungen), bis zum Erreichen der letzten Stufe (Endstufe). Das Grundgehalt steigt in regelmäßigen Zeitabständen bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Liegen berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Abs. 1 bis 3 vor, die bei der Stufenzuordnung nach Absatz 1 Satz 3 nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe geführt haben, so werden diese Zeiten auf die Stufenlaufzeit nach Satz 2 angerechnet. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg, soweit in § 28 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten nach Satz 4 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet.
(3) Wird festgestellt, dass der Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit keine anforderungsgerechten Leistungen erbringt, gelten seine Dienstzeiten ab dem Zeitpunkt nach Satz 4 nicht als Zeiten für den Stufenaufstieg nach Absatz 2; dies gilt so lange, bis festgestellt wird, dass anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden. Vor einer Feststellung nach Satz 1 Halbsatz 1 ist der Beamte darauf hinzuweisen, dass die von ihm erbrachten Leistungen nicht anforderungsgerecht sind. Weitere Leistungsfeststellungen sind spätestens 12 Monate nach der jeweils letzten Leistungsfeststellung durchzuführen. Leistungsfeststellungen werden mit dem Ersten des auf ihre Eröffnung folgenden Monats wirksam. Sie erfolgen durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Leistungsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 sind den Beamten schriftlich mitzuteilen.
(5) Beamte verbleiben in ihrer bisherigen Stufe, solange sie vorläufig des Dienstes enthoben sind. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.
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Red 20240726