Besoldungsrecht: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 52 Steuerprüferzulage

 

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 52 Steuerprüferzulage

 

§ 52 Steuerprüferzulage

(1) Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung, die überwiegend im Außendienst der Steuerprüfung verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.


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Red 20240726 

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