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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 23 Amtsbezeichnungen
§ 23 Amtsbezeichnungen
(1) Beamtinnen und Richterinnen führen die Amtsbezeichnungen in weiblicher Form. Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
(2) Die Amtsbezeichnungen, die Grundamtsbezeichnungen und die den Grundamtsbezeichnungen beigefügten Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.
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Red 20240726