Besoldungsrecht: Sachsen-Anhalt Landesbesoldungsgesetz: § 64 Übergangsvorschrift für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf

 

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Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 64 Übergangsvorschrift für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf

 

§ 64 Übergangsvorschrift für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf

Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf, denen bis zum 31. Dezember 2018 ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 41 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugestanden hat, findet § 41 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für diesen Anspruch weiterhin Anwendung.


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Red 20240729

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