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Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 64 Übergangsvorschrift für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf
§ 64 Übergangsvorschrift für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf
Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf, denen bis zum 31. Dezember 2018 ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 41 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugestanden hat, findet § 41 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für diesen Anspruch weiterhin Anwendung.
Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt. Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - als seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Besoldungsrecht in Bund und Ländern. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular |
Red 20240729