Besoldungsrecht: Sachsen-Anhalt Landesbesoldungsgesetz: § 47 Auslandsdienstzuschläge

 

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Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 47 Auslandsdienstzuschläge

 

Kapitel 5
Auslandsdienstzuschläge und Auslandsverwendungszuschlag

§ 47 Auslandsdienstzuschläge

(1) Bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland, der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland), werden neben den anderen Dienst- und sonstigen Bezügen Auslandsdienstzuschläge gezahlt. Diese setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag, Auslandskinderzuschlag und Mietzuschlag.

(2) Die Auslandsdienstzuschläge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet ist. Der Abordnung wird eine Verwendung im Ausland nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleichgestellt. Ein Anspruch auf Auslandsdienstzuschläge besteht nicht während der Dauer einer Abordnung vom Ausland ins Inland.


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Red 20240729

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