Besoldungsrecht: Sachsen-Anhalt Landesbesoldungsgesetz: § 59 Verfahren

 

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Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 59 Verfahren

 

§ 59 Verfahren

(1) Die oder der Anspruchsberechtigte teilt schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.

(2) Die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes erforderliche Zustimmung zum Wechsel der Anlage gilt als erteilt.


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Red 20240729

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