Besoldungsrecht: Sachsen-Anhalt Landesbesoldungsgesetz: § 58 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

 

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Besoldungsrecht: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 58 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

 

§ 58 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro monatlich.

(2) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.


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Red 20240729

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