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Besoldungsrecht: Landesbesoldungsgesetz (LBesG) von Rheinland-Pfalz: § 69 Sonstige Übergangsvorschriften
§ 69 Sonstige Übergangsvorschriften
(1) Ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses entsprechend § 1 Abs. 1 entstandene Ausgleichs- oder Überleitungszulagen, die der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gewährt oder wegen Beurlaubung nicht gewährt wurden, werden nach Maßgabe der bei erstmaliger Gewährung geltenden Bestimmungen weitergewährt. Dies gilt nicht für diejenigen Ausgleichszulagen, die nach bisherigem Recht im Fall eines Dienstherrenwechsels im Sinne des § 52 gewährt wurden; diese werden auf den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebenden Betrag festgesetzt und gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 vermindert.
(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses entsprechend § 1 Abs. 1 entstandene Ausgleichs- oder Überleitungszulagen, die der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gewährt oder wegen Beurlaubung nicht gewährt wurden, werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, weitergezahlt, jedoch nach § 51 Abs. 3 Satz 4 vermindert.
(3) Beamtinnen, die bis zum 30. Juni 2013 eine männliche Amtsbezeichnung geführt haben, sind berechtigt, die Amtsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.
(4) Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlten Bezügen, die vor dem 1. Juli 2013 entstanden sind, am 1. Juli 2013 noch nicht begonnen, wird die Frist nach § 18 von diesem Zeitpunkt an berechnet; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein. Hat die Verjährungsfrist für Ansprüche im Sinne des Satzes 1 vor dem 1. Juli 2013 bereits begonnen, ist für den Fristablauf das zum 30. Juni 2013 geltende Recht maßgebend.
(5) Beamtinnen und Beamte, denen für den Monat Juni 2013 auf der Grundlage der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104), geändert durch § 143 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2032-3, die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts tatsächlich gezahlt wird, erhalten diese, soweit die Beamtinnen und Beamten nicht bereits nach § 65 Abs. 2 Satz 1 in ein Amt mit höherem Endgrundgehalt übergeleitet werden, weiterhin in der bisherigen Höhe, bis sie regulär die nächste Stufe des Grundgehalts erreichen. § 29 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Wurde eine Altersteilzeit gemäß § 80 b des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2007 geltenden Fassung angetreten, wird ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils bis zum Ablauf des 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt. In den Fällen des § 80 e und des § 80 f des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung, sowie in den Fällen des § 10 des Landesrichtergesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, ist § 6 a des Landesbesoldungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. In den Fällen des § 75 a und des § 75 b des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 geltenden Fassung, sowie in den Fällen des § 10 des Landesrichtergesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 geltenden Fassung, ist § 6 a des Landesbesoldungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Hat eine Beamtin oder ein Beamter Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, nach sonstigen Vorschriften des LBG vor dem 1. Juli 2013 angetreten, so erhält sie oder er abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 bereits gewährte Besoldungsbestandteile entsprechend § 9 Abs. 1.
(7) Der zum 1. Januar 2013 in Kraft tretende Erhöhungsbetrag des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 (240 Euro) wird auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, die an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe W 2 laufend monatlich gezahlt werden, über deren Gewährung bis zum 31. Dezember 2012 entschieden worden ist und deren Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen hat, angerechnet. Leistungsbezüge nach Satz 1 sind bis zu insgesamt 150 Euro von dieser Anrechnung ausgeschlossen. Übersteigt die Summe der Leistungsbezüge nach Satz 1 den Betrag von 150 Euro, verbleibt ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von insgesamt 150 Euro. Bei der Anrechnung sind zunächst alle ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge, dann alle unbefristeten Leistungsbezüge und schließlich alle befristeten Leistungsbezüge zu berücksichtigen; in allen Fällen sind ältere Leistungsbezüge vor jüngeren anzurechnen, bei gleich alten erfolgt die Anrechnung anteilig.
(8) Ist einer Beamtin oder einem Beamten für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2012 eine Zulage nach § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung zuerkannt worden oder wird ein entsprechender Anspruch nachträglich zuerkannt, so erhält die Beamtin oder der Beamte die Zulage in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Höhe so lange fort, wie die Voraussetzungen des § 45 oder des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung fortbestehen.
(9) Verringern sich die Bezüge von vorhandenen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern durch die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes, wird eine Überleitungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den am 30. Juni 2013 zugestandenen Bezügen und den ab 1. Juli 2013 zustehenden Bezügen gewährt. Eine Verringerung der Bezüge nach Satz 1 setzt voraus, dass sich am 1. Juli 2013 bei unveränderten Verhältnissen eine niedrigere Besoldung im Vergleich zum 30. Juni 2013 ergibt. Die Überleitungszulage nach Satz 1 verringert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag.
(10) Soweit nach diesem Gesetz die Landesregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Vorschriften für diese Bereiche bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung in Kraft; dies gilt auch für die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1595), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1232), die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch Artikel 306 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und die Zweite Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 10. Juli 1981 (BGBl. I S. 650), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1678).
(11) Beamtinnen und Beamte des ersten und zweiten Einstiegsamtes bis Besoldungsgruppe A 9, denen am 31. Dezember 2016 eine Stellenzulage nach Nummer 5 der Allgemeinen Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen in der jeweils durch Artikel 3 Abs. 2 des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 8. Februar 1982 (GVBl. S. 65) und Artikel 2 des Siebzehnten Landesgesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 465) fortgeltenden Fassung zugestanden hat, erhalten diese ab dem 1. Januar 2017 nur noch in Höhe von 75 v. H., ab dem 1. Januar 2018 in Höhe von 50 v. H. und ab dem 1. Januar 2019 in Höhe von 25 v. H.; ab dem 1. Januar 2020 entfällt die Zulage ganz. Alle anderen Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter, denen am 31. Dezember 2016 gemäß den in Satz 1 genannten Bestimmungen eine entsprechende Stellenzulage zugestanden hat, erhalten diese ab dem 1. Januar 2017 nur noch in Höhe von 50 v. H.; ab dem 1. Januar 2018 entfällt die Zulage ganz. Ausgleichszulagen für die Reduzierungen nach Satz 1 oder Satz 2 und den späteren Wegfall werden nicht gewährt. Sind die Anspruchsvoraussetzungen der Nummer 5 der Allgemeinen Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen in der jeweils durch Artikel 3 Abs. 2 des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 8. Februar 1982 und Artikel 2 des Siebzehnten Landesgesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 17. Dezember 1996 fortgeltenden Fassung vor dem 31. Dezember 2016 entfallen und wird insofern bereits eine Ausgleichszulage gezahlt, gelten für diese die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(12) Abweichend von § 45 Abs. 3 dürfen die Vomhundertsätze für die Ausgaben für Sonderzuschläge bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Gebiet des Landkreises Ahrweiler befristet bis zum 31. Dezember 2025 im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium in sachgerechtem und zu den jährlichen Besoldungsausgaben in einem angemessenen Verhältnis stehenden Umfang überschritten werden.
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Red 20240723