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Besoldungsrecht: Landesbesoldungsgesetz (LBesG) von Rheinland-Pfalz: § 59 Anwärtersonderzuschläge
§ 59 Anwärtersonderzuschläge
(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie dürfen 70 v. H. des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen.
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter
1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 20) in der Fachrichtung verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Fachrichtung in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 20) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 16 bleibt unberührt.
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Red 20240723