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>>>zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) von Rheinland-Pfalz
Besoldungsrecht: Landesbesoldungsgesetz (LBesG) von Rheinland-Pfalz: § 36 Landesbesoldungsordnung W
Abschnitt 4
Vorschriften für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 36 Landesbesoldungsordnung W
Die Ämter der Professorinnen und Professoren, Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, Rektorinnen und Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung W (Anlage 4) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 6 ausgewiesen.
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Red 20240723