Besoldungsrecht: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Artikel 111 Außerkrafttreten

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG): Art. 111 Außerkrafttreten

 

Außer Kraft treten:

1. Art. 109 mit Ablauf des 31. Dezember 2021,

2. Art. 108 Abs. 12 mit Ablauf des 30. Juni 2022,

3. Art. 60a und Art. 108 Abs. 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 und

4. Art. 60b mit Ablauf des 31. Dezember 2025.


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