Besoldungsrecht: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Artikel 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG): Art. 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

 

Bei begrenzter Dienstfähigkeit findet auf die zustehende Besoldung Art. 6 entsprechend Anwendung. Die Bezüge nach Satz 1 werden um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt.


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Red 20240710 

 



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