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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG): Art. 36 Stufen des Familienzuschlags
(1) Zur Stufe 1 gehören
1. verheiratete Beamte und Beamtinnen sowie Beamte und Beamtinnen in einer Lebenspartnerschaft (jeweils Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
2. verwitwete Beamte und Beamtinnen sowie hinterbliebene Beamte und Beamtinnen in einer Lebenspartnerschaft,
3. geschiedene Beamte und Beamtinnen sowie Beamte und Beamtinnen, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie gegenüber dem früheren Ehegatten oder dem früheren Lebenspartner im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind und diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Betrags der Stufe 1 der maßgebenden Besoldungsgruppe erreicht.
Der Beamte oder die Beamtin erhält den Betrag der Stufe 1 des maßgebenden Familienzuschlags zur Hälfte, wenn der Ehegatte
1. in einem Beamten-, Richter-, Soldaten- oder Arbeitnehmerverhältnis im öffentlichen Dienst steht oder
2. auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine Versorgungsberechtigung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat
und dem Ehegatten ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrags der Stufe 1 des Familienzuschlags zustehen würde.
Dies gilt auch für die Zeit, für die die Ehefrau des Beamten Mutterschaftsgeld bezieht. Art. 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Beamte und Beamtinnen in einer Lebenspartnerschaft.
(2) Zur Stufe 1 gehören auch Beamte und Beamtinnen, die
1. ein Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde,
2. einen Angehörigen im Sinn des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit mindestens Pflegegrad 2 oder
3. eine andere Person, deren Hilfe sie aus gesundheitlichen Gründen bedürfen,
nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben. 2Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Anspruchsberechtigte, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung wegen der Aufnahme
1. einer Person oder mehrerer Personen im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 in die gemeinsam bewohnte Wohnung oder
2. derselben Person in jeweils ihre Wohnungen,
wird der Betrag der Stufe 1 des für den Berechtigten oder die Berechtigte maßgebenden Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.
(3) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten und Beamtinnen der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Entscheidung der Familienkasse ist bindend.
(4) Beamte und Beamtinnen, die nicht zur Stufe 1 gehören und denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 gelten entsprechend.
(5) Die Abs. 3 und 4 gelten für Beamte und Beamtinnen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben, entsprechend, sofern sie ein Kind ihres Lebenspartners oder ihrer Lebenspartnerin in ihren Haushalt aufgenommen haben.
(6) Stünde neben dem Beamten oder der Beamtin einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags dem Beamten oder der Beamtin gewährt, wenn und soweit ihm oder ihr das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; Beamte und Beamtinnen im Sinn des Abs. 5 gelten insoweit als Berechtigte im Sinn des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG. 2Dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. Art. 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer oder eine der Anspruchsberechtigten im Sinn des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen.
(7) Öffentlicher Dienst im Sinn der Abs. 1, 2 und 6 ist die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder weltanschaulichen Gemeinschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altenheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt sind. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Landesamt für Finanzen.
(8) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Abs. 7) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
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Red 20240710