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Abschnitt 2
Regelungen für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG): Art. 39 Anwendungsbereich
Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen. Zu den hauptberuflichen Mitgliedern von Hochschulleitungen im Sinn dieses Abschnitts gehören nicht die Kanzler und Kanzlerinnen.
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Red 20240710