Besoldungsrecht: Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) § 67c Überleitungs- und Übergangsbestimmungen zur Einführung von Funktionsstellen für Fachleiter

 

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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 67c Überleitungs- und Übergangsbestimmungen zur Einführung von Funktionsstellen für Fachleiter

 

§ 67c Überleitungs- und Übergangsbestimmungen zur Einführung von Funktionsstellen für Fachleiter

(1) Beamte des Amtes in der Besoldungsgruppe A 13 kw mit der Amtsbezeichnung ,Seminarschulrat - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen -‘ werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtsbezeichnung ,Seminarschulrat - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen -‘ übergeleitet.

(2) Beamte des Amtes in der Besoldungsgruppe A 14 kw mit der Amtsbezeichnung ,Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen oder an Förderschulen‘ und ,Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -‘ werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung ,Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -‘ übergeleitet.

(3) Beamte, denen bis zum 31. Januar 2021 die Zulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern nach der Anlage 1, Besoldungsordnungen A und B, II. Stellenzulagen, Nummer 9 Abs. 1 oder 2 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2019 (GVBl. S. 286), gezahlt wurde, wird diese Zulage weiter gewährt, soweit sie die Tätigkeit als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern oder die Tätigkeit eines Fachleiters entsprechenden Verwendung von Beamten in der pädagogisch-praktischen Nachqualifizierung für an staatlichen Schulen eingestellte Lehrkräfte nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Thüringer Bildungsdienstlaufbahnverordnung (ThürBildLbVO) vom 21. Februar 2017 (GVBl. S. 37) in der jeweils geltenden Fassung mit einer mindestens hälftigen Verwendung weiterhin ausüben und ihnen das Amt ,Seminarrektor‘ der Besoldungsgruppe A 14 noch nicht verliehen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 2023.


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