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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 60 Dienstkleidung, Unterkunft
Achter Abschnitt
Dienstkleidung, Unterkunft
§ 60 Dienstkleidung, Unterkunft
(1) Den Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird, mit Ausnahme der Staatsanwälte, die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt oder ein Dienstkleidungszuschuss gewährt. Die Beamten der Kriminalpolizei und des Steuerfahndungsdienstes erhalten als Kleidergeld eine Vergütung in Höhe von 20,50 Euro. Die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.
(2) Für Polizeivollzugsbeamte, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
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Red 20240730