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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 28 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
§ 28 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
(1) Berufungs-Leistungsbezüge können bei der Berufung in ein Amt der Besoldungsordnung W gewährt werden. Bleibe-Leistungsbezüge können gewährt werden, um die Abwanderung eines Hochschullehrers aus dem Landesdienst zu verhindern. Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Einmalzahlungen dürfen für den gleichen Sachverhalt nicht mehrfach vergeben werden. Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge können an den Anpassungen der Besoldung nach § 14 teilnehmen. Bei ihrer Gewährung kann festgelegt werden, dass sie zurückzuzahlen sind, wenn der Hochschullehrer innerhalb von drei Jahren seit Gewährung dieser Leistungsbezüge den Landesdienst verlässt.
(2) Ein neuer oder höherer Berufungs-Leistungsbezug soll bei einem Ruf zu einer Thüringer Hochschule oder innerhalb einer Hochschule frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden. Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass der Hochschullehrer das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers nachweist. Bei der Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen sollen Vorteile aus dem nicht erforderlichen Ortswechsel berücksichtigt werden.
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