Besoldungsrecht: Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) § 27 Leistungsbezüge

 

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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 27 Leistungsbezüge

 

§ 27 Leistungsbezüge

In der Besoldungsordnung W werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge),

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung (besondere Leistungsbezüge) sowie

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge). 


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