Besoldungsrecht: Schleswig-Holstein Landesbesoldungsgesetz (SHBesG): § 50 Feuerwehrzulage

 

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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): § 50 Feuerwehrzulage

 

§ 50 Feuerwehrzulage

(1) Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A der Besoldungsgruppe B 2 oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.


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Red 20240730

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