Besoldungsrecht: Schleswig-Holstein Landesbesoldungsgesetz (SHBesG): § 39 Übergangsvorschrift für vorhandene Ämter der Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung

 

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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): § 39 Übergangsvorschrift für vorhandene Ämter der Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung

 

§ 39 Übergangsvorschrift für vorhandene Ämter der Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung

(1) Die Ämter der am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten der Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung werden als künftig wegfallende Ämter in der Besoldungsordnung C kw (Anlage 3) fortgeführt. Für diese Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung C kw sind in der Anlage 5 ausgewiesen. Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Die Zuordnung zu der Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung C kw erfolgt betragsmäßig entsprechend dem am 29. Februar 2012 zustehenden Grundgehalt. Das Grundgehalt steigt mit der Zuordnung im Abstand von zwei Jahren bis zur Endstufe. Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt werden angerechnet. § 28 Abs. 3, 4, 5 und 9 gelten entsprechend.

(3) Ein nach dem bis zum 22. Februar 2002 geltenden Recht zustehender Zuschuss zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nr. 1 und 2 zur Bundesbesoldungsordnung C wird in Höhe des am 29. Februar 2012 zustehenden Betrages unverändert weitergewährt. Ist der Zuschuss zum Grundgehalt unter der Voraussetzung gewährt worden, dass er beim Aufsteigen in den Stufen um den Steigerungsbetrag des Grundgehaltes zu vermindern ist, ist diese Maßgabe auch im Fall des Stufenaufstiegs nach Absatz 2 Satz 3 zu beachten. Im Falle eines befristeten Zuschusses gelten die Sätze 1 und 2 nur für die Zeit der Befristung. Die Gewährung neuer oder die Erhöhung bestehender Zuschüsse ist ausgeschlossen. Die Zuschüsse zum Grundgehalt sind Dienstbezüge im Sinne des § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Satz 5, Abs. 5 Satz 1.

(4) Professorinnen und Professoren, die zusätzlich zu den Aufgaben des ihnen verliehenen Amtes Leitungsaufgaben an einer Hochschule wahrnehmen, erhalten abhängig von der Messzahl im Sinne der Vorbemerkung Nummer 6 zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage 1) eine Stellenzulage nach Anlage 8. Werden mehrere Leitungsaufgaben wahrgenommen, erhält die Professorin oder der Professor nur die höhere Stellenzulage; nimmt sie oder er eine der Leitungsaufgaben mehrfach wahr, erhält sie oder er die Stellenzulage nur einmal. Eine Stellenzulage wird nicht gewährt, wenn eine hauptberufliche Leiterin oder ein hauptberuflicher Leiter einer Hochschule oder eine hauptberufliche Vorsitzende, ein hauptberuflicher Vorsitzender oder ein hauptberufliches Mitglied eines Hochschulleitungsgremiums zugleich weitere Leitungsaufgaben wahrnimmt. Satz 4 gilt entsprechend für die hauptberuflichen ständigen Vertreterinnen und Vertreter.

(5) Auf Antrag wird Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 kw ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 kw und C 3 kw ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Der Antrag ist unwiderruflich. Eine Ausgleichszulage nach § 58 darf nicht gezahlt werden. Professorinnen und Professoren, die bis zum 28. Februar 2015 die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, kann aus diesem Anlass ein ruhegehaltfähiger Berufungs- und Bleibeleistungsbezug gewährt werden. Dieser darf den Unterschiedsbetrag aus dem bisherigen C-Grundgehaltssatz und dem W-Grundgehaltssatz nicht übersteigen. Im Fall eines nachgewiesenen Rufs auf eine Professur einer anderen Hochschule kann Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 kw und C 3 kw im Rahmen von Bleibeverhandlungen ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen werden.


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