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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 89 Übergangsvorschrift für Professoren und wissenschaftliches Hochschulpersonal
Unterabschnitt 2
Übergangsvorschriften zu früheren Gesetzen
§ 89 Übergangsvorschrift für Professoren und wissenschaftliches Hochschulpersonal
(1) Für Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4, denen dieses Amt am 1. Januar 2005 übertragen war, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 Satz 1, §§ 33, 34, 43, 50, die Anlagen I und II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527), in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen sowie der künftigen Anpassungen der Besoldung weiter Anwendung; § 37 Abs. 4 und § 62 finden auf diesen Personenkreis ebenfalls Anwendung. Eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen wird; dabei ist eine erste Stufenzuordnung nach § 35 Abs. 3 und 4 vorzunehmen. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich; § 56 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(2) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, denen das jeweilige Amt am 1. Januar 2005 übertragen war, finden die §§ 33 und 34 sowie die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen sowie der künftigen Anpassungen der Besoldung weiter Anwendung. § 62 findet auf Hochschuldozenten ebenfalls Anwendung.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 maßgeblichen Beträge der Besoldungsordnung C ergeben sich aus Anlage 10.
(4) Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C wird nach Stufen bemessen. Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren an. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 28 Abs. 4 gilt entsprechend. Zeiten nach Satz 3 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet. § 27 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 2 nach Satz 2 richtet.
(5) Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, die am 31. August 2006 in einem Dienstverhältnis zu einem in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn standen, werden zum 1. September 2006 den Stufen des Grundgehalts neu zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe, die der Stufe entspricht, die ihnen am 1. September 2006 nach § 36 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, zugestanden hätte. Am 31. August 2006 und am 1. September 2006 ohne Anspruch auf Dienstbezüge Beurlaubte werden der Stufe des Grundgehalts zugeordnet, die bei einer Beendigung der Beurlaubung mit Ablauf des 31. August 2006 maßgebend gewesen wäre; für den Zeitraum der Beurlaubung ab dem 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 ist § 36 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Beamten günstiger ist als eine Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach Absatz 4.
(6) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach Absatz 5 beginnt das Aufsteigen nach Absatz 4 Satz 2. Vor dem 1. September 2006 liegende Zeiten in dieser Stufe werden angerechnet; dabei ist § 36 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung zu berücksichtigen. § 80 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Die Entscheidungen nach den Absätzen 5 und 6 Satz 3 sind den Beamten schriftlich mitzuteilen.
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Red 20240726