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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 88a Übergangsregelung zum Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 88a Übergangsregelung zum Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Beamte und Richter, denen ein Zuschlag nach § 64 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zusteht und deren Zuschlag nach § 64 in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung auf Grund der Neuregelung des § 64 niedriger ist, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen dem am 31. Dezember 2019 und dem am 1. Januar 2020 zustehenden Zuschlag als nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag weitergewährt. 2Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 vermindert sich bei
1. Anpassungen der Besoldung nach § 19,
2. Beförderungen,
3. Stufenaufstiegen nach § 27 Absatz 2 und
4. Erhöhungen des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit
um den Erhöhungsbetrag.
(2) Beamte und Richter, die Klage oder Widerspruch gegen die Höhe des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit eingelegt haben und über deren Ansprüche noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhalten eine Nachzahlung. Die Nachzahlung erfolgt in Höhe der Differenz zwischen dem Zuschlag nach § 64 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und einem Zuschlag, der nach Maßgabe des § 64 in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung zugestanden hätte. Der Anspruch auf Nachzahlung besteht ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die Ansprüche erstmalig geltend gemacht worden sind, frühestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit.
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Red 20240726